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Änderung § 41a BeschV vom 01.08.2012

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§ 41a BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 41a BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224

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§ 41a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41a Entgeltgrenze


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(1) 1 Die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 2 Das Bundesministerium des Innern gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(2) 1 Für Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25 der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehören, beträgt die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 2 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.