Tools:
Update via:
Änderung § 31b RVG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31b RVG, alle Änderungen durch Artikel 2 InkaRÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des RVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 31b RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 31b RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen | |
(Text alte Fassung) Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs. | (Text neue Fassung) Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6775/al0-159113.htm