Tools:
Update via:
Änderung § 4b RVG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4b RVG, alle Änderungen durch Artikel 2 RDMaÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des RVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4b RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 4b RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung | |
(Text alte Fassung) 1 Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2 Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2 Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6775/al0-159118.htm