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Änderung § 23b RVG vom 01.08.2013

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§ 23a RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 23b RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz


(Text neue Fassung)

§ 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz


(Textabschnitt unverändert)

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.



(heute geltende Fassung)