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Änderung § 30 RVG vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 RVG, alle Änderungen durch Artikel 8 AsylVfBG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des RVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 30 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 30 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817 |
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(Text alte Fassung) § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz | (Text neue Fassung)§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz |
In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500 Euro. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 1.500 Euro, im Übrigen die Hälfte des Werts der Hauptsache. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 600 Euro. | (1) 1 In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. 2 Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro. (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. |
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