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Änderung § 36 RVG vom 31.12.2006
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§ 36 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 36 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht | |
(Text alte Fassung) (1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden: 1. schiedsrichterliche Verfahren nach dem Zehnten Buch der Zivilprozessordnung und | (Text neue Fassung) (1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden: 1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und |
2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes). (2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. |
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