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Änderung § 30 RVG vom 24.10.2015
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§ 30 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung | § 30 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817 |
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(Text alte Fassung) § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz | (Text neue Fassung)§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz |
(1) 1 In Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. 2 Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro. | (1) 1 In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. 2 Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. |
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