Änderung § 13 RVG vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 RVG, alle Änderungen durch Artikel 7 KostRÄG 2021 am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des RVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 13 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Wertgebühren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Gegen-
standswert
bis ... Euro | für jeden
angefange-
nen Betrag
von weiteren
...
Euro | um
... Euro

2.000 | 500 | 35

10.000 | 1.000 | 51

25.000 | 3.000 | 46

50.000 | 5.000 | 75

200.000 | 15.000 | 85

500.000 | 30.000 | 120

über
500.000 | 50.000 | 150.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Gegen-
standswert
bis ... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ...
Euro | um
... Euro

2.000 | 500 | 39

10.000 | 1.000 | 56

25.000 | 3.000 | 52

50.000 | 5.000 | 81

200.000 | 15.000 | 94

500.000 | 30.000 | 132

über
500.000 | 50.000 | 165.


3 Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed