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Änderung § 13 RVG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 RVG, alle Änderungen durch Artikel 2 InkaRÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des RVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 13 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Wertgebühren | |
(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro 2.000 | 500 | 39 10.000 | 1.000 | 56 25.000 | 3.000 | 52 50.000 | 5.000 | 81 200.000 | 15.000 | 94 500.000 | 30.000 | 132 über 500.000 | 50.000 | 165. 3 Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. | (Text neue Fassung) (2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro. (3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. |
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