Tools:
Update via:
Änderung § 17 RVG vom 01.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 RVG, alle Änderungen durch Artikel 6 WehrRÄndG 2008 am 1. Februar 2009 und Änderungshistorie des RVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung | § 17 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Verschiedene Angelegenheiten | |
Verschiedene Angelegenheiten sind | |
(Text alte Fassung) 1. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren, | (Text neue Fassung) 1. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren, |
2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren, 3. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren, 4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf a) Anordnung eines Arrests, b) Erlass einer einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen Anordnung oder einer vorläufigen Anordnung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, c) Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie d) Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung, 5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung), 6. das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), 7. das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes a) Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung), b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art, c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen, 8. das Vermittlungsverfahren nach § 52a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren, 9. das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, 10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren, 11. das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und 12. das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6775/al16655-0.htm