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Änderung § 41 RVG vom 01.08.2022
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§ 41 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 41 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 41 Prozesspfleger | (Text neue Fassung)§ 41 Besonderer Vertreter |
1 Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. 2 Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. 3 § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. | 1 Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen. 2 Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. 3 § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. |
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