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Änderung § 8 RVG vom 01.09.2009
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§ 8 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 8 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 47 Abs. 6 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. (2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. 2 Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. (2) 1 Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. 2 Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. 3 Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. 4 Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird. |
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