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Änderung § 24 RVG vom 01.01.2011

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§ 24 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 24 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz


vorherige Änderung

 


Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.

(heute geltende Fassung)