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Änderung § 23a RVG vom 01.11.2012
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§ 23a RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung | § 23a RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz | |
(Text alte Fassung) Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. | (Text neue Fassung) Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. |
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