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Änderung § 25 RVG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 RVG, alle Änderungen durch Artikel 3 ZwVollStrÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des RVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 25 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung | |
(1) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; 2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; 3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und | |
(Text alte Fassung) 4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 1 500 Euro. | (Text neue Fassung) 4. in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 1 500 Euro. |
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. |
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