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Änderung § 13 RVG vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 RVG, alle Änderungen durch Artikel 8 2. KostRMoG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des RVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 13 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Wertgebühren | |
(Text alte Fassung) (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro 1.500 | 300 | 20 5.000 | 500 | 28 10.000 | 1.000 | 37 25.000 | 3.000 | 40 50.000 | 5.000 | 72 200.000 | 15.000 | 77 500.000 | 30.000 | 118 über 500.000 | 50.000 | 150 Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefange- nen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro 2.000 | 500 | 35 10.000 | 1.000 | 51 25.000 | 3.000 | 46 50.000 | 5.000 | 75 200.000 | 15.000 | 85 500.000 | 30.000 | 120 über 500.000 | 50.000 | 150. 3 Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. |
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