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Änderung § 59b RVG vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59b RVG, alle Änderungen durch Artikel 8 2. KostRMoG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des RVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 59a RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 59b RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 59a Bekanntmachung von Neufassungen | (Text neue Fassung)§ 59b Bekanntmachung von Neufassungen |
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben | 1 Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben |
(Textabschnitt unverändert) 1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, 2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie 3. das Inkrafttreten der Änderungen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6775/al39991-0.htm