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Änderung § 59b RVG vom 01.08.2013

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§ 59a RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 59b RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59a Bekanntmachung von Neufassungen


(Text neue Fassung)

§ 59b Bekanntmachung von Neufassungen


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben



1 Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

(Textabschnitt unverändert)

1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3. das Inkrafttreten der Änderungen.