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Änderung § 12c RVG vom 01.01.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12c RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 12c RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung


vorherige Änderung

 


Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

 

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