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Änderung § 12 RVG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 RVG, alle Änderungen durch Artikel 14 PKHuBerHÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des RVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 12 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und in den Fällen des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich. | (Text neue Fassung) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. 2 Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich. |
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