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Änderung § 44 RVG vom 31.12.2006
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§ 44 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 44 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe | |
(Text alte Fassung) Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2600 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende. | (Text neue Fassung) 1 Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. 2 Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende. |
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