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Änderung § 44 RVG vom 31.12.2006

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§ 44 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 44 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe


(Text alte Fassung)

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2600 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(Text neue Fassung)

1 Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. 2 Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.


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