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Änderung § 19 RVG vom 01.10.2015
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§ 19 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2015 geltenden Fassung | § 19 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen | |
(1) 1 Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. 2 Hierzu gehören insbesondere 1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet; 2. außergerichtliche Verhandlungen; 3. Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung; 4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter; 5. das Verfahren a) über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung), b) über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, c) nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, d) nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und e) nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen; 6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands; 7. die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe; 8. die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels; 9. die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses; 9a. die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach a) § 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung, b) § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, | |
(Text alte Fassung) c) § 57 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes, | (Text neue Fassung) c) § 57 oder § 58 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes, |
d) § 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes, e) § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes und f) § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes; 10. die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels; 10a. Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind; 11. die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet; 12. die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet; 13. die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird; 14. die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung; 15. (aufgehoben) 16. die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und 17. die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt. (2) Zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere 1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2. die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung, 3. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Abs. 1 und § 854 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung), 4. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, 5. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und 6. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme. |
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