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Änderung § 1 RVG vom 01.01.2016
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§ 1 RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 1 RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(1) 1 Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. 2 Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung. 3 Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. 2 § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). 2 Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. 3 § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. |
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. |
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