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Synopse aller Änderungen des RVG am 17.07.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2024 durch Artikel 35 des JusWeDigG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | RVG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Berechnung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2 Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform. 2 Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. |
(2) 1 In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. 2 Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. |
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