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Änderung § 6 PBAZV vom 12.12.2018
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§ 6 PBAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2018 geltenden Fassung | § 6 PBAZV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle | |
(Text alte Fassung) (1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür aufgrund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Postbank AG vorliegen. | (Text neue Fassung) (1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür aufgrund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Postbank AG vorliegen. |
(2) 1 Bei einem Arbeitszeitmodell mit Zeitkonten darf die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. 2 Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraumes von längstens 18 Monaten auszugleichen. 3 Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum. (3) Im Rahmen dieser Regelungen ist § 3 Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden. |
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