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Artikel 2 - Verwendungsförderungsgesetz (VerwFöG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 25.12.1992; FNA: 51-5 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2088), wird wie folgt geändert:

Nach § 76 wird folgender § 77 eingefügt:

„§ 77 Einmalzahlung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge

(1) Beamte und Soldaten, denen in der Zeit vom 1. November 1992 bis 31. Oktober 1993 für mindestens sechs Monate im Wege der Abordnung oder einer mit Wechsel des Dienstortes verbundenen Umsetzung eine Tätigkeit beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übertragen wird, erhalten für jeweils sechs Monate der Tätigkeit eine Einmalzahlung; sie beträgt für Beamte

– des einfachen Dienstes 4 500 Deutsche Mark,

– des mittleren Dienstes 5 000 Deutsche Mark,

– des gehobenen Dienstes 5 500 Deutsche Mark,

– des höheren Dienstes 6 000 Deutsche Mark.

Die Einmalzahlung wird im voraus gewährt. Sie wird nicht neben einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährt.

(2) Die Einmalzahlung ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf des Tätigkeitszeitraumes aus der Verwendung ausscheidet; dies gilt nicht, wenn die Abordnung wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod endet. Von der Rückforderung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen abgesehen werden, wenn die Anordnung aus zwingenden dienstlichen oder persönlichen Gründen aufgehoben worden ist.

(3) Die anspruchsbegründenden Regelungen des Absatzes 1 gelten bis zum 31. Oktober 1993."

 
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Zitierungen von Artikel 2 Verwendungsförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VerwFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerwFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 VerwFöG Geltungsdauer
... Im übrigen tritt Artikel 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. November 1992 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 ...