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Änderung Artikel 1 Verwendungsförderungsgesetz vom 12.02.2009

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 72 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung


§ 1 Anwendungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für

1. Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz - PersStärkeG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) erfüllen und eine andere angemessene Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Personalstärkegesetzes

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) vor dem 1. Januar 1995 durch Ernennung zum Beamten mit der Entlassungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder

(Text neue Fassung)

a) vor dem 1. Januar 1995 durch Ernennung zum Beamten mit der Entlassungswirkung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes oder

b) vor dem 2. März 1995 als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Anschluß an ihre Versetzung in den Ruhestand

aufnehmen,

2. Bundesbeamte, die von § 1 des Gesetzes zur Anpassung der Zahl von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an die Verringerung der Streitkräfte (Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz - BwBAnpG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) betroffen sind und vor dem 1. Januar 1998 in einen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt werden.



§ 2 Laufbahnrechtliche Regelungen

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Berufssoldaten können abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21 des Bundesbeamtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in ein Beamtenverhältnis berufen werden:



(1) Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Berufssoldaten können abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 des Bundesbeamtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in ein Beamtenverhältnis berufen werden:

1. Berufssoldaten der Laufbahngruppe der Unteroffiziere können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden. Berufssoldaten der Laufbahngruppe der Offiziere können, wenn sie mindestens den Dienstgrad Major erreicht haben, zu einer Laufbahn des höheren Dienstes, die übrigen zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden.

2. Die Berufssoldaten erwerben eine eingeschränkte Laufbahnbefähigung durch Unterweisung. Die Dauer der Unterweisung soll in Laufbahnen

- des mittleren Dienstes sechs Monate,

- des gehobenen Dienstes neun Monate,

- des höheren Dienstes zwölf Monate

nicht unterschreiten.

3. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Regelungen für die Unterweisung, die einen Lehrgang von angemessener Dauer umfassen soll, und für die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses. In der Feststellung ist auch die Reichweite der eingeschränkten Laufbahnbefähigung zu bezeichnen.

4. Die Berufssoldaten werden spätestens drei Monate nach Beginn der Unterweisung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Dabei wird ein Amt verliehen, das dem zuletzt erreichten Dienstgrad entspricht; höchstens kann jedoch in Laufbahnen

- des mittleren Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 8,

- des gehobenen Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 12,

- des höheren Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 15

vorherige Änderung

der Besoldungsordnung A verliehen werden. Wird die Unterweisung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist der Beamte zu entlassen. § 31 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.



der Besoldungsordnung A verliehen werden. Wird die Unterweisung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist der Beamte zu entlassen. § 34 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

5. Nach der Feststellung der eingeschränkten Laufbahnbefähigung erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

6. Die eingeschränkte Laufbahnbefähigung kann nach einer Mindestbewährungszeit von einem Jahr nach Erwerb der Befähigung durch Teilnahme an einer Einführung, die in Laufbahnen

- des mittleren Dienstes ein Jahr,

- des gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Monate,

- des höheren Dienstes zwei Jahre

beträgt, ergänzt werden. Nummer 3 gilt entsprechend. Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß auf Antrag der obersten Dienstbehörde.

7. Berufssoldaten, die auf Grund einer einschlägigen Vor- und Ausbildung die für den Regelzugang zu einer bestimmten Laufbahn vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen, werden unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Nummer 4 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend. Die nach § 12 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung vorgeschriebene Mindestbewährungszeit gilt als geleistet, soweit Dienstzeiten in entsprechenden Dienstgraden und von entsprechender Dauer zurückgelegt worden sind.

(2) Die Länder können für die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Berufssoldaten abweichend von § 12 Abs. 1 und 2 und von § 16 Abs. 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Regelungen treffen, die den Erwerb einer eingeschränkten Laufbahnbefähigung durch Unterweisung, den der vollen Laufbahnbefähigung durch Einführung und die unmittelbare Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit entsprechend Absatz 1 zulassen.



§ 3 Besoldungsrechtliche Regelungen

(1) Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Berufssoldaten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe des Dreifachen der monatlichen Dienstbezüge, die zuletzt im Soldatenverhältnis zugestanden haben, höchstens aber in Höhe von 15.000 DM. Die Einmalzahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf von zwei Jahren nach der Ernennung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet; dies gilt nicht, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod oder durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit endet.

(2) Verringert sich in den Fällen des Absatzes 1 das Endgrundgehalt (Grundgehalt), erhält der Beamte eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. § 13 Abs. 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt nicht.

(3) Die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bundesbeamten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe des Dreifachen der monatlichen Dienstbezüge, die zuletzt zugestanden haben, höchstens aber in Höhe von 15.000 DM, wenn die anderweitige Verwendung außerhalb des Einzugsgebiets (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) des bisherigen dienstlichen Wohnsitzes erfolgt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; maßgebend für die Frist ist das Wirksamwerden der Versetzung.



§ 4 Versorgungsrechtliche Regelungen

(1) Für die Versorgung eines zum Beamten ernannten ehemaligen Berufssoldaten im Sinne des § 1 Nr. 1 Buchstabe a gilt:

1. Bleiben die Versorgungsbezüge hinter denen zurück, die er erhalten hätte, wenn er nach § 2 des Personalstärkegesetzes mit Ablauf des Monats vor der Ernennung zum Beamten in den Ruhestand versetzt worden wäre, wird ihm ein Ausgleich in Höhe des Unterschieds gewährt; die Kosten, die dem Träger der Versorgungslast durch die Zahlung des Ausgleichs entstehen, werden vom Bund erstattet. Einmalige Beträge bleiben bei der Vergleichsberechnung außer Betracht. Der Ausgleich zählt zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.

2. Die Begründung des Soldatenverhältnisses vor dem 1. Januar 1966 gilt für die Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 30. November 1989 (BGBl. I S. 2094), als Begründung des Beamtenverhältnisses.

(2) Endet ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 begründetes Beamtenverhältnis auf Probe vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Versorgungsanspruch, gilt der Betroffene als nach § 2 des Personalstärkegesetzes mit Ablauf des Monats vor der Ernennung zum Beamten auf Probe in den Ruhestand versetzt.

(3) Auf die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Soldaten im Ruhestand findet § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Höchstgrenze einhundertdreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe gelten, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Eine Anschlußverwendung liegt auch vor, wenn eine Einstellung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bis zum ersten Werktag des dritten Monats nach Beendigung des Soldatenverhältnisses erfolgt. Satz 1 gilt nicht für Hinterbliebene.



 (keine frühere Fassung vorhanden)