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§ 4 - Subventionsgesetz (SubvG)
Artikel 2 G. v. 29.07.1976 BGBl. I S. 2034, 2037
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 453-18-1-2 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 453-18-1-2 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
§ 4 Scheingeschäfte, Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.
(2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.
Zitierungen von § 4 SubvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SubvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SubvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SubvG Geltungsbereich
... die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit das Landesrecht dies ...
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