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§ 5 - Subventionsgesetz (SubvG)

Artikel 2 G. v. 29.07.1976 BGBl. I S. 2034, 2037
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 453-18-1-2 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze

§ 5 Herausgabe von Subventionsvorteilen



(1) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet und dadurch einen Vorteil erlangt, hat diesen dem Subventionsgeber herauszugeben.

(2) Für den Umfang der Herausgabe gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Herausgabepflichtige nicht berufen, soweit er die Verwendungsbeschränkung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

(3) Besonders bestehende Verpflichtungen zur Herausgabe bleiben unberührt.

 
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Zitierungen von § 5 SubvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SubvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SubvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SubvG Geltungsbereich
... die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit das Landesrecht dies ...