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Änderung § 1 KomtrZV vom 01.12.2010

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§ 1 KomtrZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 KomtrZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1758
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zugelassene kommunale Träger


(Text alte Fassung)

(1) Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.

(2) Die Zulassung wird für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 erteilt.


(Text neue Fassung)

Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.