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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice (VServiceAusbV k.a.Abk.)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1716
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-239 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-239 Berufliche Bildung
§ 8 Abschlußprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Verkehrs- und Sicherheitsleistungen, Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
- 1.
- Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen:
- a)
- Marketing und Vertrieb; Verkehrsmittel,
- b)
- Service- und Sicherheitsleistungen,
- c)
- Funktionsfähigkeit der Transportmittel,
- d)
- Begleitservice;
- 2.
- Prüfungsfach Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- a)
- Arbeitsorganisation,
- b)
- Zahlungsverkehr,
- c)
- Buchführung,
- d)
- Kosten- und Leistungsrechnung; Controlling,
- e)
- Materialbeschaffung und -verwaltung;
- 3.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
- b)
- Personalwirtschaft und Berufsbildung,
- c)
- Wirtschaftsordnung und -politik
- 4.
- Prüfungsfach Praktische Übungen:
(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen das doppelte Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungsfächer sowie im Durchschnitt der Prüfungsfächer Verkehrs- und Sicherheitsleistungen sowie Praktische Übungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VServiceAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VServiceAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VServiceAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6799/a96676.htm