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Anlage I - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice (VServiceAusbV k.a.Abk.)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1716
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-239 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-239 Berufliche Bildung
Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice - Sachliche Gliederung -
Anlage I wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1997 S. 1583ff)
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Zitierungen von Anlage I Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage I VServiceAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VServiceAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VServiceAusbV Ausbildungsrahmenplan
... der Schwerpunkte Verkauf und Service sowie Sicherheit und Service nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 VServiceAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf ...
§ 8 VServiceAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
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