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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice (VServiceAusbV k.a.Abk.)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1716
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-239 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-239 Berufliche Bildung
Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice - Zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert
BGBl. I 1997, S. 1592 - 1594
zu vermitteln.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
fortzuführen.
und je nach Schwerpunkt
des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
in Verbindung mit der Berufsbildposition
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb,
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
- 3.
- Marketing, Lernziele a und b,
- 5.
- Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziele a und b,
- 6.
- Vertrieb, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
-
- 4.2
-
- 10.1
-
- 10.2
-
- 10.5
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.1
-
- 7.2
-
- 7.3
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.1
-
fortzuführen.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
-
- 5.
- Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel c,
- 9.
- Begleitservice, Lernziele a und b,
- 10.1
-
und je nach Schwerpunkt
- a)
- in Verbindung mit der Berufsbildposition
- 2.
- Vertrieb, Lernziele a und b,
- b)
- in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
- 1.
- Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel c,
- 1.1
-
des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.1
-
- 6.
- Vertrieb, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
-
- 7.1
-
- 8.
- Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele a bis c,
- a)
- in Verbindung mit der Berufsbildposition
- 2.
- Vertrieb, Lernziele d und e,
- b)
- in Verbindung mit der Berufsbildposition
- 1.1
-
des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.1
-
- 2.2
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
- 6.
- Vertrieb, Lernziel c,
- 7.3
-
- 8.
- Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele d und e,
- 9.
- Begleitservice, Lernziel c,
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.1
-
- 2.2
-
- 7.1
-
fortzuführen.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Marketing, Lernziele c bis e,
- 4.1
-
- 7.1
-
- 7.2
-
- 10.1
-
- 10.2
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
- 9.
- Begleitservice, Lernziele a und b,
- 10.5
-
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig
- a)
- die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"
- 1.
- Marketing, Lernziele a und b,
- 2.
- Vertrieb, Lernziele c, f bis h,
- 10.3
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.1
-
- 2.2
-
- 4.2
-
- 5.
- Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel b,
- b)
- die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
- 1.
- Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziele a, b, d bis h,
- 1.1
-
- 1.2
-
in Verbindung mit der Berufsbildposition
- 10.3
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
- 4.2
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig
- a)
- die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"
- 1.
- Marketing, Lernziele c bis e,
- 2.
- Vertrieb, Lernziel i,
- 10.3
-
- 10.4
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
- b)
- die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
- 1.
- Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel i,
- 1.1
-
- 1.2
-
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
- 10.3
-
- 10.4
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II VServiceAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VServiceAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VServiceAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Schwerpunkte Verkauf und Service sowie Sicherheit und Service nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 VServiceAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6799/a96679.htm