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Änderung Artikel 6 Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) und zur Änderung anderer Gesetze vom 05.05.2007
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Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 6 Schlußvorschriften | |
§§ 1 bis 3 (gegenstandslos) § 3a (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) § 3b Übergangsvorschrift zum Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) Hat das Leiharbeitsverhältnis bereits am 28. Juli 1995 bestanden, ist dem Leiharbeitnehmer auf sein Verlangen eine Urkunde oder eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 § 11 Abs. 1 unverzüglich auszuhändigen, es sei denn, eine früher ausgestellte Urkunde oder eine schriftliche Vereinbarung enthält alle nach Artikel 1 § 11 Abs. 1 erforderlichen Angaben. | (Text neue Fassung) § 3b (weggefallen) |
§ 4 (Inkrafttreten) |
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