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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen (UmwAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 17.06.2002
BGBl. I S. 2335
; aufgehoben durch
Artikel 5
V. v. 20.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-290
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
§ 5
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§ 7
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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