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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen (UmwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2335; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-290 Berufliche Bildung
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§ 10 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,

6.
Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen,

7.
Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene,

8.
Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

9.
Umgang mit elektrischen Gefahren,

10.
Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,

11.
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung,

12.
Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,

13.
Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen,

14.
Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen,

15.
Indirekteinleiterüberwachung,

16.
Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungsanlagen,

17.
Klärschlammbehandlung und Verwertung von Abfällen aus Abwasseranlagen,

18.
Probenahme und Untersuchung von Abwasser und Schlamm,

19.
Dokumentation, Qualitäts- und Umweltmanagement,

20.
elektrische Anlagen in der Abwassertechnik,

21.
Rechtsvorschriften und technische Regelwerke,

22.
Vertiefungsphase Kanalbetrieb oder Kläranlagenbetrieb.

 
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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UmwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UmwAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... integrativ zu vermittelnde Kernqualifikationen gemäß § 4 Nr. 1 bis 12, § 10 Nr. 1 bis 12, § 16 Nr. 1 bis 12 und § 22 Nr. 1 bis 12; 2. für jeden ... 13 bis 24, b) für die Fachkraft für Abwassertechnik gemäß § 10 Nr. 13 bis 22, c) für die Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft ...
§ 11 UmwAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...