Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen (UmwAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2335; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-290 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-290 Berufliche Bildung
|
§ 12 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6802/a96706.htm