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§ 16 - Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen (UmwAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2335; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-290 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-290 Berufliche Bildung
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§ 16 Ausbildungsberufsbild
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,
- 6.
- Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen,
- 7.
- Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene,
- 8.
- Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 9.
- Umgang mit elektrischen Gefahren,
- 10.
- Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,
- 11.
- Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung,
- 12.
- Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,
- 13.
- Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen,
- 14.
- kundenorientiertes Handeln,
- 15.
- kaufmännisches Handeln,
- 16.
- Abfälle und Abfallannahme,
- 17.
- Abfallentsorgungsverfahren,
- 18.
- Betrieb und Instandhaltung,
- 19.
- Stoffströme, Logistik und Disposition,
- 20.
- qualitätssichernde Maßnahmen,
- 21.
- Informationstechnik,
- 22.
- Rechtsvorschriften und technische Regelwerke.
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Zitierungen von § 16 Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UmwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 UmwAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Kernqualifikationen gemäß § 4 Nr. 1 bis 12, § 10 Nr. 1 bis 12, § 16 Nr. 1 bis 12 und § 22 Nr. 1 bis 12; 2. für jeden Ausbildungsberuf ... c) für die Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft gemäß § 16 Nr. 13 bis 22, d) für die Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice ...
§ 17 UmwAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 16 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Logistik, Sammlung und Vertrieb, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6802/a96710.htm