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§ 16 - Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen (UmwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2335; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-290 Berufliche Bildung
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§ 16 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,

6.
Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen,

7.
Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene,

8.
Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

9.
Umgang mit elektrischen Gefahren,

10.
Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,

11.
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung,

12.
Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,

13.
Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen,

14.
kundenorientiertes Handeln,

15.
kaufmännisches Handeln,

16.
Abfälle und Abfallannahme,

17.
Abfallentsorgungsverfahren,

18.
Betrieb und Instandhaltung,

19.
Stoffströme, Logistik und Disposition,

20.
qualitätssichernde Maßnahmen,

21.
Informationstechnik,

22.
Rechtsvorschriften und technische Regelwerke.

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Zitierungen von § 16 Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UmwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UmwAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Kernqualifikationen gemäß § 4 Nr. 1 bis 12, § 10 Nr. 1 bis 12, § 16 Nr. 1 bis 12 und § 22 Nr. 1 bis 12; 2. für jeden Ausbildungsberuf ... c) für die Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft gemäß § 16 Nr. 13 bis 22, d) für die Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice ...
§ 17 UmwAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 16 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Logistik, Sammlung und Vertrieb, ...