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Teil 1 - Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen (UmwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2335; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-290 Berufliche Bildung
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe

1.
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik,

2.
Fachkraft für Abwassertechnik,

3.
Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft,

4.
Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

werden staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Soweit die Ausbildung in der gewerblichen Wirtschaft stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

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§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung gliedert sich in:

1.
für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Kernqualifikationen gemäß § 4 Nr. 1 bis 12, § 10 Nr. 1 bis 12, § 16 Nr. 1 bis 12 und § 22 Nr. 1 bis 12;

2.
für jeden Ausbildungsberuf spezifische Fachqualifikationen:

a)
für die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik gemäß § 4 Nr. 13 bis 24,

b)
für die Fachkraft für Abwassertechnik gemäß § 10 Nr. 13 bis 22,

c)
für die Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft gemäß § 16 Nr. 13 bis 22,

d)
für die Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice gemäß § 22 Nr. 13 bis 18.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14, 15, 20, 21, 26 und 27 nachzuweisen.



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