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Teil 6 - Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen (UmwAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2335; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-290 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-290 Berufliche Bildung
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Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver- und Entsorger-Ausbildungsverordnung vom 30. Mai 1984 (BGBl. I S. 731) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2002 S. 2335ff)
Anlage 2 (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Abwassertechnik
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2002 S. 2335ff)
Anlage 3 (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2002 S. 2335ff)
Anlage 4 (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2002 S. 2335ff)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6802/b18582.htm