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§ 2 - Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung



(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 2 BUKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BUKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BUKG Sondervorschriften für Auslandsumzüge (vom 01.06.2020)
... verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern. (4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag zum Beschaffen klimabedingter ... werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern. (6) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Ausschlußfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Wird in den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
II. DBBeamtRAnO
... als pauschalierte Aufwandsvergütung zu gewähren, d) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. ... Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung des Bundes zuzusagen, e) nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer ...

Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 2 ATGV Anwendungsbereich, Zweck (vom 01.01.2020)
... Verwendung am Einstellungsort steht Auslandstrennungsgeld auch dann zu, wenn keine Zusage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes erteilt worden ist. (2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)
V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
§ 1 StäVUV Allgemeines
... auf Umzugskostenvergütung als erfüllt, wenn er wegen Ablaufs der Frist in § 2 Abs. 7 Satz 1 oder § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes erloschen ist. (4) Die oberste ...
§ 7 StäVUV Umzugskostenvergütung bei einem Aufenthalt im Amtsbereich der Ständigen Vertretung von weniger als zwei Jahren
... gewährt werden. In diesem Fall beginnt die Ausschlußfrist des § 2 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes für die Gewährung der zusätzlichen ...