§ 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
(1) 1Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. 2Sie beträgt
- 1.
- für Berechtigte 15 Prozent,
- 2.
- für jede andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, 10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.
(2) 1Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. 2Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) 1Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. 2Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des
§ 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den
§§ 3,
4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6)
1Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden.
2Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des
§ 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
Frühere Fassungen von § 10 BUKG
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interne Verweise§ 5 BUKG Umzugskostenvergütung (vom 12.02.2009) ... Auslagen (§ 9), 5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 ), 6. Auslagen nach § 11. (2) Zuwendungen, die für denselben ...
Zitat in folgenden NormenBerufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 26 BFöV Zuschuss zu den Umzugsauslagen (vom 05.04.2017) ... Umzugsauslagen können die Kosten berücksichtigt werden, die nach den §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes als Umzugskostenvergütung gewährt werden könnten. Ist zum Zeitpunkt der ...
Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
§ 6 BRegEntschBest ... werden, eine Umzugskostenentschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 4 bis 10 , 14 des Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253) gewährt. ... und Tarifklasse auszugehen. Die Erstattung von Auslagen nach den §§ 6 bis 8, 10 , 14 des Bundesumzugskostengesetzes bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern. ...
Trennungsgeldverordnung (TGV)
neugefasst durch B. v. 29.06.1999 BGBl. I S. 1533; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 287
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Zitate in aufgehobenen TitelnAuslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)
neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 189; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891
Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)
neugefasst durch B. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2360; aufgehoben durch § 30 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349
§ 1 AUV Allgemeines (vom 01.07.2010) ... 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes und 3. nach der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, wenn diese spätestens ein Jahr nach dem Tage des ...
§ 10 AUV Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen ... Dienstort oder in das Einzugsgebiet der neuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) einrichtet, erhält bei Umzügen innerhalb der ... mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen eine Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugskostengesetzes. Dieser Betrag erhöht sich wie folgt: ... Ledige um 380 Euro, 2. für Verheiratete und ihnen nach § 10 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes Gleichgestellte um 760 Euro, 3. ... Dienstort oder in das Einzugsgebiet der neuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) einrichtet, das Zweifache des Betrages nach § 10 Abs. ... 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) einrichtet, das Zweifache des Betrages nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugskostengesetzes. (2) Ein zur häuslichen Gemeinschaft ... durchführt. Bleibt das Kind im Inland, berechnet sich der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Bundesumzugskostengesetzes. (3) Bei einem Umzug am Wohnort oder in ... erhält eine Pauschvergütung in Höhe des Zweifachen der Sätze nach § 10 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes. Ist nur ein Teil der Räume, die keine ... 1 bis 5 gezahlt, wenn auch beim vorausgegangenen Umzug eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes vorhanden war. (7) Besteht am neuen Wohnort eine ...
Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung (1. BezAnpÜV)
V. v. 29.08.1991 BGBl. I S. 1868; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)
V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
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