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§ 11 - Bundesumzugskostengesetz (BUKG)
Artikel 1 G. v. 11.12.1990 BGBl. I S. 2682; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 11 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
§ 11 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von fünfundzwanzig Kilometern entstanden wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.
Zitierungen von § 11 BUKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BUKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BUKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BUKG Anspruch auf Umzugskostenvergütung
... Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs. (3) Umzugskostenvergütung wird ...
§ 5 BUKG Umzugskostenvergütung (vom 12.02.2009)
... für sonstige Umzugsauslagen (§ 10), 6. Auslagen nach § 11. (2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder ...
§ 10 BUKG Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (vom 01.06.2020)
... außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette. (4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung ...
§ 14 BUKG Sondervorschriften für Auslandsumzüge (vom 01.06.2020)
... keine Sonderregelungen ergangen sind, finden auch auf Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung. (2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind insbesondere zu ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... hat, und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde." 5. In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)
neugefasst durch B. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2360; aufgehoben durch § 30 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349
§ 16 AUV Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen bei Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung
... einer neuen Wohnung unverzüglich rückgängig zu machen. 3. § 11 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes findet Anwendung. 4. Andere notwendige Auslagen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6803/a96739.htm