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Änderung § 15 BUKG vom 08.09.2015
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§ 15 BUKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 15 BUKG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 46 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften | |
(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. | |
(Text alte Fassung) (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister der Verteidigung. | (Text neue Fassung) (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesminister der Verteidigung. |
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