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Änderung § 9 BUKG vom 01.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BUKG, alle Änderungen durch Artikel 7 BesStMG am 1. Juni 2020 und Änderungshistorie des BUKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 BUKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2020 geltenden Fassung | § 9 BUKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Andere Auslagen | |
(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2) werden bis zu vierzig vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu fünfzig vom Hundert dieses Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln. (3) 1 Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu einem Betrag von 230 Euro erstattet, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. 2 Sofern die neue Wohnung eine Mietwohnung ist, werden unter den gleichen Voraussetzungen auch die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 164 Euro für jedes Zimmer erstattet. | (Text neue Fassung) (2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. |
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