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Änderung § 9 BUKG vom 01.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 BUKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2020 geltenden Fassung
§ 9 BUKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Andere Auslagen


(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.

(Text alte Fassung)

(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2) werden bis zu vierzig vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu fünfzig vom Hundert dieses Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln.

(3) 1 Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu einem Betrag von 230 Euro erstattet, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. 2 Sofern die neue Wohnung eine Mietwohnung ist, werden unter den gleichen Voraussetzungen auch die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 164 Euro für jedes Zimmer erstattet.


(Text neue Fassung)

(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(heute geltende Fassung) 

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