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Änderung § 15 BUKG vom 01.06.2020

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§ 15 BUKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2020 geltenden Fassung
§ 15 BUKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesminister der Verteidigung.

(Text neue Fassung)

(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(heute geltende Fassung)