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§ 3 - Fährenbetriebsverordnung (FäV)
V. v. 24.05.1995 BGBl. I S. 752; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 9501-50 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 9501-50 Verkehrsordnung
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§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
- 1.
- der Bundeswehr,
- 2.
- der Bundespolizei,
- 3.
- der Bereitschaftspolizeien der Länder,
- 4.
- des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- 5.
- der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,
- 6.
- der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.
Text in der Fassung des Artikels 41 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 3 FäV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 41 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 FäV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FäV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FäV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 FäV Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
... Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 41 WSVZuAnpV Änderung der Fährenbetriebsverordnung
... Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt. 2. In § 3 Nummer 5 werden a) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des ...
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