§ 6 Anlegestellen
Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zugelassen gelten.
Zitierungen von § 6 FäV
interne Verweise§ 3 FäV Ausnahmen vom Anwendungsbereich (vom 04.06.2016) ... der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht, 6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der ...
§ 16 FäV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018) ... § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, c) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt ... Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet, b) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt, ...
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