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§ 13 - Fährenbetriebsverordnung (FäV)
V. v. 24.05.1995 BGBl. I S. 752; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 9501-50 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 9501-50 Verkehrsordnung
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§ 13 Sicherung der Fähre
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Zitierungen von § 13 FäV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FäV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FäV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 FäV Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
... Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der ...
§ 16 FäV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018)
... f) entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt, g) entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder h) entgegen § 15 Satz ...
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