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§ 16 - Fährenbetriebsverordnung (FäV)
V. v. 24.05.1995 BGBl. I S. 752; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 9501-50 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 9501-50 Verkehrsordnung
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§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Fährinhaber
- a)
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
- b)
- entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- c)
- entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,
- d)
- entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder
- e)
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,
- 2.
- als Fährführer
- a)
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
- b)
- entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,
- c)
- einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,
- d)
- entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,
- e)
- entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,
- f)
- entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,
- g)
- entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder
- h)
- entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018
Frühere Fassungen von § 16 FäV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.10.2018 | Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398 |
aktuell vorher | 09.03.2017 | Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 02.03.2017 BGBl. I S. 330 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 FäV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FäV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FäV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 FäV Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
... Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... der Fähre an Bord mitzuführen." 6. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Fahrt kein Betanken der Fähre durch Straßenfahrzeuge stattfindet." 3. § 16 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330
Artikel 2 4. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... einsetzen." c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 3. § 16 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e ...
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