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§ 16 - Fährenbetriebsverordnung (FäV)

V. v. 24.05.1995 BGBl. I S. 752; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 9501-50 Verkehrsordnung
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§ 16 Änderung anderer Vorschriften



(1) in § 21 Nr. 2 Buchstabe a der Talsperrenverordnung vom 24. Februar 1982 (Verkehrsblatt S. 116), die zuletzt durch Verordnung vom 26. April 1983 (Verkehrsblatt S. 212) geändert worden ist, werden die Worte „oder berechtigt" gestrichen.

(2) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Vierten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 18. Dezember 1959 (BGBl. II S. 1510), die durch Artikel 1 Nr. 14 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9) geändert worden ist, werden die Worte „sowie von Fährleuten" gestrichen.

(3) Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), die zuletzt durch § 12 der Verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, und dessen Anhang werden wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 werden in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Wörter „Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen," ersetzt durch das Wort „Fährenbetriebsverordnung" und die Wörter „§ 3 Rheinfährenordnung, § 3 Donaufährenordnung, § 3 Verordnung über die Fähren auf dem Edersee" gestrichen. Ferner werden in der Spalte „Fundstellenhinweis im Anhang Nummer" die Zahlen „16", „17" und „18" gestrichen.

2.
In Nummer 11 werden in der Spalte „Rechtsgrundlage" nach dem Wort „Rheinschiffs-Untersuchungsordnung" das Komma und die Wörter „§ 48 Abs. 2 Rheinfährenordnung" gestrichen. Ferner wird in der Spalte „Fundstellenhinweis im Anhang Nummer" die Zahl „16" gestrichen.

3.
In Nummer 13 werden In der Spalte „Rechtsgrundlage" die Wörter „Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen," ersetzt durch das Wort „Fährenbetriebsverordnung" und die Wörter „§ 3 Abs. 2 Rheinfährenordnung, § 3 Abs. 2 Donaufährenordnung" gestrichen. Ferner werden in der Spalte „Fundstellenhinweis im Anhang Nummer" die Zahlen „16" und „17" gestrichen.

4.
Im Anhang wird die Nummer 15 wie folgt gefaßt: „15 Fährenbetriebsverordnung (FäV) vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752)". Die Nummern 17 und 18 werden gestrichen.

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